08.11.2025
Stellungnahme zur Anhörung Sen BJF vom 14.10.2025
Ausführungsvorschriften über Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht
(AV Schulbesuchspflicht) - 2. Änderung
Die beabsichtigte Präzisierung der Schulbesuchspflicht ist nachvollziehbar. In der vorliegenden Fassung führt sie jedoch in den OSZ zu erheblichem Mehraufwand ohne gesicherte Wirkung, hebelt bewährte pädagogische Abläufe aus und delegiert behördliche Prüfaufgaben an die Schulen. In diesem Zusammenhang fordern wir präzisere Fristen, digitale, datensparsame Verfahren mit Schnittstellen zu Berliner Systemen sowie die behördliche (nicht schulische) Prüfung ausbildungs- oder arbeitsrechtlicher Vorlagen.
Der dringlichste Änderungswunsch der Vereinigung der Leitungen berufsbildender Schulen fokussiert sich auf den Teilbereich des neu gefassten § 11 (1) Satz 1 des 2. Änderungsentwurfes der AV Schulbesuchspflicht:
Schulversäumnisanzeigen (SVA)
„Bleibt eine Schülerin oder ein Schüler, …, an fünf Tagen unentschuldigt dem Unterricht fern, so ist dem zuständigen Schulamt bzw. der Schulaufsichtsbehörde als Trägerin der beruflichen … von der Schule unverzüglich eine Schulversäumnisanzeige zu übersenden."...
Wir halten diese Formulierung und den damit verbundenen Umsetzungswunsch für nicht zielführend und weitestgehend praxisfremd, da
- sich die Situation der schon jetzt bestehenden, mangelnden Ressourcen bei der Weiterbearbeitung der Schulversäumnisanzeigen bei den zuständigen Stellen verschärfen würde
- keine (zusätzlichen) Ressourcen zur Erstellung von Schulversäumnisanzeigen in den beruflichen Schulen vorhanden sind
- das Aufwands-/Ertragsverhältnis der Erstellung von Schulversäumnisanzeigen unter diesen Bedingungen erwartbar ineffizient ist
- dem allgemeinen politischen Ziel der Entbürokratisierung der Berliner Verwaltung entgegengearbeitet wird
Die beruflichen Schulen sind mit den schon vorhandenen weiteren Aufgaben, wie z. B. der Pflege der zusätzlichen zentralen Datenbank LuSD, den Herausforderungen der Einführung des 11. PSJ und den erwarteten Qualitätsentwicklungen im Bereich der Inklusion, digital gestützten Unterrichtsszenarien, dem personalisierten Lernen etc. überwiegend am Limit Ihres Leistungsvermögens angelangt. Wir fordern deshalb das Wort „ist“ des Satz 1 durch das Wort „kann“ zu ersetzen. Damit erhalten die Schulen die Möglichkeit das Instrument der SVA nach eigenem Ermessen in pädagogisch aussichtsreichen Situationen einzusetzen, ohne dass sie und die nachfolgenden Stellen durch im Umfang nicht erfüllbare Zwangsanweisungen überfordert werden.
Abgesehen davon ist eine verpflichtende Nutzung der entsprechenden Formulare sicherlich eine gute Maßnahme zur Vereinheitlichung. Der Umfang der zu erhebenden Daten ist jedoch zumindest teilweise nicht nachvollziehbar.
§ 10 – Nachträgliche Entschuldigungen: Fristklarheit statt Beliebigkeit
Die Streichung klarer Fristbegriffe (z. B. „unverzüglich“) öffnet Beliebigkeiten und erzeugt
Folgekonflikte – besonders in leistungs- und prüfungsrelevanten Situationen (Nachschreiben, Versäumnisfolgen). Dies wird in der Synopse selbst als Risiko benannt („öffnet wieder die Tür für Beliebigkeit bei der Rückmeldung“). Unser Formulierungsvorschlag lautet:
„Entschuldigungen sind spätestens am nächsten Unterrichtstag beim OSZ einzureichen; bei Klausuren/Prüfungen am Prüfungstag bis Unterrichtsbeginn. Verspätete Entschuldigungen gelten als nicht fristgerecht, es sei denn, die Verspätung ist unverschuldet“ (nachzuweisen). Positiv: Die 3-Tage-Frist für ärztliche Atteste schafft Klarheit – das begrüßen wir ausdrücklich.
§§ 15/16 – Zuzug/Ausländische Jugendliche: behördliche Prüfkompetenz
Die Feststellung, ob bereits Ausbildungsverträge oder Arbeitsverhältnisse vorliegen (teils in
Fremdsprachen), ist keine schulische Aufgabe. Genau das problematisiert auch die Synopse. Es ist festzulegen, wer dies prüft und feststellt? Dies kann nicht durch die Schulen erfolgen!