Satzung


Vereinigung der Leitungen BerufsBildendender Schulen in Berlin (BBB) e.V.

Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Vereinigung der Leitungen BerufsBildendender Schulen in Berlin (BBB) e.V.“

Er hat seinen Sitz in Berlin und wird in das Vereinsregister eingetragen.


§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Wahrnehmung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Dies sind u.a.

  • Vertretung der beruflichen und standespolitischen Interessen seiner Mitglieder
  • Verbesserung der Arbeitsbedingungen der an der Leitung beteiligten Personen
  • Förderung des Informations- und Meinungsaustauschs zur Koordinierung der Arbeit in den beruflichen Schulen
  • Verbesserung der organisatorischen, wirtschaftlichen, technischen und pädagogischen Zusammenarbeit zwischen den berufsbildenden Schulen
  • Förderung der Entwicklung aller Bildungsgänge des berufsbildenden Bereichs
  • Förderung der Entwicklung der berufsbildenden Schulen zu Kompetenzzentren
  • Förderung des Images berufsbildender Schulen
  • Stellungnahmen zu schulpolitischen, bildungspolitischen, schulorganisatorischen und pädagogischen Fragen
  • Koordinierung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit allen an der Berufsausbildung Beteiligten
  • Beteiligungsgespräche und Meinungsaustausch mit den Vertretern der Schulverwaltung, den politischen -Parteien, den Gewerkschaften und Verbänden der Lehrer, der Interessenvertretung der Eltern und Schüler, den Vertretern der Handwerkskammer, der IHK und den Innungen.

Der Verein steht nicht in Konkurrenz zu den Lehrerverbänden und ist nicht verbands- und parteipolitisch gebunden.


§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle aktiven und ehemalige Mitglieder der Schulleitungen der berufsbildenden Schulen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ehrenmitgliedschaft bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung des Jahresbeitrages trotz zweifacher Mahnung im Rückstand ist.

Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es auf Antrag des Vorstandes durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Jahresmitgliedsbeitrag wird mit der Aufnahme in den Verein fällig. Erfolgt die Aufnahme nach dem 30. Juni eines Jahres ist nur der halbe Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.


§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.


§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern, die gleiches Stimmrecht haben. Sie findet mindestens einmal jährlich statt und hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl zweier Kassenprüfer oder -prüferinnen für die Dauer von zwei Jahren
  • Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes
  • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und Entlastung des Vorstandes
  • Beratung der durch die Mitglieder eingebrachten Anträge und Beratung von Aktivitäten des Vereins.
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Absenden der Einladung. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn sie an die dem Verein bekannte Adresse versendet wird.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung und der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur durch Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.


§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem oder der Vorsitzenden
  • den stellvertretenden Vorsitzenden, deren Anzahl die Mitgliederversammlung festlegt.
  • dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin
  • dem Kassenwart bzw. der Kassenwartin

Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten auch den bzw. die Schriftführer/in und / oder den oder die Kassenwart/in. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein und ist alleine vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat der Vorstand das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, ein neues Mitglied hinzuzuwählen.


§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  • Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
  • Vertretung der Interessen der Mitglieder und des Vereins gegenüber allen in Frage kommenden Institutionen und der Öffentlichkeit
  • Satzungsänderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts vorgenommen werden müssen

In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.


§ 10 Dokumentation

Über die Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils vom Versammlungsleiter bzw. der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer bzw. von der Schriftführerin zu unterzeichnen sind.


§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch die Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Über die Verwendung des vorhandenen Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 12 Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.

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