Gesetz Unterrichtsversorgung


07.11.2022

Stellungnahme des BBB zum Gesetzentwurf zur Sicherstellung der Unterrichtsversorgung und Änderung weiterer Vorschriften (UntVersG)

Der BBB begrüßt ausdrücklich, dass sich die Regierungskoalition zur Wiederverbeamtung von Lehrkräften entschlossen hat und damit einer dringenden Forderung des BBB und vieler weiterer Schulleitungsverbände nachgekommen ist. 

Besonders positiv bewerten wir hierbei die Umsetzung der geforderten Altersgrenze bis zum vollendeten 52. Lebensjahr (§ 2) und das auch angestellte Lehrkräfte, die ein Beförderungsamt innehaben und ihre Eignung für dieses Amt in einer Erprobungszeit schon nachgewiesen haben, in dem ihrer Funktionsstelle entsprechenden Beförderungsamt in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit eingestellt werden (§§ 4 und 5). Um Lehrkräfte des gleichen Geburtsjahrganges (Jhg. 70) nicht unterschiedlich zu behandeln, empfehlen wir jedoch § 2 (2) hinsichtlich der Altersgrenze wie folgt zu ändern (fett): Für angestellte Lehrkräfte, die im Laufe des Kalenderjahrs 2022 das 52. Lebensjahr vollenden, kann die Einstellung in das Beamtenverhältnis bis zum 31. Juli 2023 erfolgen. Beim § 10 (Sonderbestimmung) sollten auch die Lehrkräfte für Fachpraxis aufgenommen werden und somit ebenfalls die Möglichkeit zur Verbeamtung erhalten. In anderen Bundesländern (z. B. Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg) werden diese Lehrkräfte ebenfalls verbeamtet (sog. „Werkstattlehrer:innen“). Die Besoldung erfolgt dort nach A9 mit Beförderungsmöglichkeit nach A10 und A11. Ebenso sollten Lehrkräfte ohne volle Lehrbefähigung aufgenommen werden und somit die Möglichkeit zur Verbeamtung erhalten. Damit die Verbeamtung dauerhaft, auch nach Außerkraftsetzung des UntVersG erfolgen kann, muss dafür eine beamtenrechtliche Laufbahn geschaffen werden. Aktuell wird z. B. im Land Brandenburg eine solche Laufbahn diskutiert. Eine Konkretisierung, wie der Nachteilsausgleich für diejenigen, die nicht verbeamtet werden wollen oder können aussehen soll, fehlt leider derzeit noch. Der in den Medien kursierende Betrag von 200 € erscheint uns als zu gering. Wir schlagen hier eine Zulage nach dem TV-L § 16 (5) vor.


Für den Vorstand


Jörg Raehse BBB

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